1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge (kreative Leistungen) zwischen Mag. Robert Pinzolits (Designer) und dessen/deren AuftraggeberIn (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein von dem/der AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von dem Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2. Der Designer schafft Werke eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder KooperationspartnerInnen heranzuziehen.
2.3. Allfällige Beratung des Designers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4. Der/die AG sorgt dafür, dass der Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
3. Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1. Jeder Designauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
3.2. Soweit zwischen AG und Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Designer dem/der AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.3.3. Der/die AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -Umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Designers.
3.4. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.5. Die dem/der AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem/der NutzungswerberIn, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.6. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des/der AGs begründet kein Mit-Urheberrecht. Vorschläge und Weisungen des/der AG oder seiner MitarbeiterInnen oder Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.7. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der/die AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an die RechtsnachfolgerInnen über, jedoch nur in dem zwischen dem Designer und seinem KundInnen vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch die RechtsnachfolgerInnen bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Designers.
3.8. Will der/der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem/der AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der/die AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
4. Entgeltlichkeit von Präsentationen
4.1. Alle Leistungen des Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
4.2. Die Einladung des/der AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
5.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungs- oder Computerdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
5.2. Der Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung des/der AG an Dritte in Auftrag zu geben.
5.3. Für Einkauf und Koordination sowie für Überwachung, Abrechnung und Reklamations-Bearbeitungen der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Druck-Überwachung) kann von dem/der AG ein Auftrag an externe Producer-Fachleute oder den Designer vergeben werden. Diese Leistungen erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt. Sofern keine anders lautende Vereinbarung vorliegt werden dafür 10% der Nettokosten der über den Designer herangezogenen Fremdleistungen an den/die AG verrechnet.
6. Rückgabe und Aufbewahrung
6.1. Der/die AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem/der AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen. Ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.
6.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Designer, sobald er für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich ist, auf Gefahr und Rechnung des/der AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.
7. Vergütung, Preise und Konditionen
7.1.Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vergütungen sind nach der Präsentation, bzw. nach der Abnahme durch den/die AG oder Fertigstellung fällig.
7.2. Die Offerte sind im Rahmen einer Gesamtbeauftragung konzipiert. Eine Beauftragung nur von einzelnen kalkulierten Posten oder Positionen ist, sofern nicht extra ausgewiesen, nicht vorgesehen. Sie basieren auf Lieferung fertig redigierter, von dem/der AG intern abgestimmter und digital erfasster Texte und Materialien. Realisierungskosten sind nur in dem Umfang enthalten, der bei der jeweiligen Position im Offert konkret beschrieben ist.
7.3. Das Einarbeiten von Änderungswünschen und einer Endkorrektur ist im Preis enthalten. Werden außer den zwei festgelegten Korrekturen weitere, nicht durch den Designer verursachte Korrekturen erforderlich, werden diese nach Aufwand berechnet.
7.4. Zusatzleistungen werden mit einem Stundensatz von EUR 75,00 berechnet.
7.5. Nutzungsentgelte für Schriftlizenzen werden zu den Selbstkosten des Designers weiterberechnet, sofern er selbst nicht Inhaber der Schriftlizenzen ist.
8. Haftung
8.1. Der Designer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.
8.2. Mängel und Beanstandungen sind dem Designer unter Aufforderung zu deren Behebunginnerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen schriftlich anzuzeigen.
Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei angenommen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der/die AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.8.3. Für die rechtliche, insbesondere Wettbewerbs-, marken und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten von dem/der AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem/der AG zumindest angeboten wurde.
8.4. Soweit der Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des/der AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers.
8.5. Für terminliche Verzögerung und die daraus folgenden Schäden, die nicht durch den Designer verursacht wurden, übernimmt der Designer keine Haftung.
8.6. Die von dem/der AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von dem Designer unter der Annahme verwendet, dass der/der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der/die AG haftet dem Designer gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
9. Namensnennung und Belegmuster
9.1. Der Designer ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem/der AG abgesprochen werden.
9.2. Dem Designer verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet sowie auf anderen Bild- und Ton-wiedergebenden Medien bereit zu stellen.
9.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat der Designer Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat der Designer Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.
10. Rücktritt und Storno
10.1. Der/die AG und der Designer sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei von dem/der AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AAB zu bezahlen ist.
10.2. Storniert der/die AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Designer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er/sie sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.
10.3. Unabhängig davon ist der Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem/der AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei dem Designer.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.
11.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Designers: Wien.